Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der H+S Automotive GmbH

Stand 28.10.2021

§ 1 Geltung

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Lieferungen, Leistungen und Angebote der H+S Automotive GmbH, Sägmühlstrasse 41, D-74930 Ittlingen (im weiteren H+S oder Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verkäufer nur, wenn diese von ihm schriftlich anerkannt wurden.

§ 2 Anwendung

a) Lieferungen, Leistungen und Angebote der H+S Automotive GmbH, Sägmühlstrasse 41, D-74930 Ittlingen (im weiteren H+S oder Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verkäufer nur, wenn diese von ihm schriftlich anerkannt wurden.

b) Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind.

c) Diese Bedingungen gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

d) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen hiervon nicht berührt.

§ 3 Preise und Zahlung

a) Die Preise gelten im Zweifel ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung Zoll und Einfuhrnebenabgaben zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

b) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Verkäufer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen. Die Preise für Waren des Verkäufers sind Schwankungen unterworfen, die u.a. von sich ändernden Rohstoffpreisen abhängig sind. Bei wiederholten Bestellungen derselben Waren können daher andere Preise gelten. Es gelten die in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Sind dort keine Preise angegeben oder wurde keine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, gelten, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers gemäß Rechnung.
c) Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
d) Zahlungen sind ausschließlich in Euro (€) ausschließlich an den Verkäufer zu leisten.
e) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug. Eine Skontogewährung setzt den Ausgleich alles früher fälligen, unstrittigen Rechnungen voraus. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den jeweiligen Betrag verfügen kann.
f) Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so schuldet er dem Verkäufer von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

§ 4 Lieferung, Abnahmeverpflichtung und Leistung

a) Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Dies bedarf der Schriftform.
b) Der Verkäufer ist jederzeit zur Teillieferung berechtigt. Zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
d) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Kalenderwoche der Verspätung höchstens 5% vom Wert des verspäteten Teils der Lieferung. 
e) Ereignisse höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände wie Betriebsstörungen, etc.) berechtigen den Verkäufer die Lieferung, um die Dauer dieser Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teil teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Ereignisse höherer Gewalt bei Unterlieferanten.
f) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
g) Bei Bestellungen/eingestellten Abrufen aus Einkaufsabschlüssen und Abrufen besteht eine Abnahmeverpflichtung innerhalb 4 Wochen nach ersteingestelltem Termin.

§ 5 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang 

a) Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Verpackung, Versandart und Versandweg.
b) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Verkäuferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

§ 6 Gewährleistung

a) Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Verkäufer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient lediglich der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle diejenigen Teile nach seinem Ermessen neu zu liefern oder nachzubessern, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verschleiß oder gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und ungeeignete Betriebs- und Reinigungsmittel entstanden sind, soweit sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. 
c) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund und bis zur Einlösung sämtlicher dem Verkäufer zur Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
b) Der Besteller darf den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Verkäufer ist unverzüglich von Pfändungen oder Beschlagnahmung durch Dritte zu informieren.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer bis zur Höhe der jeweils offenen Verpflichtung diesem gegenüber ab.
d) Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
e) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

§ 8 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- und Fertigungsänderungen vorzunehmen, soweit dadurch nicht die vertragsgemäße Qualität der Produkte eingeschränkt wird. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Verkäufers der gelieferte Gegenstand des Bestellers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 6 Gewährleistung entsprechend.

§ 10 Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Verkäufers

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort des Verkäuferwerkes. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verkäufers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenverkauf (BGB 1989, S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990, S. 1477) ist ausgeschlossen.

Stand: 28.10.2021